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Versicherung bei Vollkaskoschaden

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Die Vollkaskoversicherung übernimmt Ihre Schadenskosten für:

 

  • Unfallschäden, die selbst verschuldet sind (bspw., wenn Sie gegen einen Baum fahren oder in der Tiefgarage den Seitenspiegel abfahren)

  • Unfallschäden, bei denen der Schädiger Fahrerflucht begeht und nicht ermittelt werden kann

  • Unfallschäden, bei denen der Schädiger nicht versichert ist und deshalb nicht haftbar gemacht werden kann

  • Schäden, die durch mutwilligen Vandalismus an Ihrem Fahrzeug entstanden sind

  • Reparatur- und Abschleppkosten

  • Ersatzansprüche für ein neues Fahrzeug bei Totalschäden oder Verlust des Fahrzeugs (Zahlung des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts)

Totalschaden

Totalschaden und Autodiebstahl


Wurde ihr Fahrzeug geklaut oder handelt es sich um einen Totalschaden, so zahlt die Vollkasko nicht den Neuwert, sondern nur den Zweitwert. Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert) erstattet die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert. Eine Ausnahme bietet an dieser Stelle die Neuwertentschädigungs-Klausel. Diese Sonderregelung tritt ein, wenn Ihr Fahrzeug ein Neuwagen war und die Versicherung zahlt Ihnen den Neupreis. Meist ist diese Klausel in Ihrem Vertrag inbegriffen oder aber Sie haben die Möglichkeit mit einem Aufpreis eine Neuwertentschädigungs-Klausel in Ihren Vertrag hinzuzufügen. Je nach Vertragsregelung tritt die Sonderregelung auch bei Fahrzeugen ein, die sechs Monate oder bis zu zwei Jahren alt sind.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit


Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers verursacht, so zahlt die Vollkaskoversicherung nur einen Teil der Kosten. Wenn Sie bspw. in der Tiefgarage Ihren Außenspiegel abfahren, hat die Versicherung das Recht nur einen Teil der Reparaturkosten zu übernehmen. Jedoch ist es meist schwierig zu entscheiden, wann genau von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. In manchen Fällen wird dies sogar vor Gericht geklärt, bspw. Wenn es zu einem Unfall auf nasser Straße kommt und die Reifen aber nicht das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil hatten, entscheidet meist ein Gericht hinterher, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt oder nicht. Viele Versicherungen möchten dies vermeiden, indem eine Verzichts-Klausel im Vertrag festgehalten wird. Für Sie bedeutet das, dass die Versicherung den Schaden auch dann bezahlt, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Deshalb achten Sie bei neuen Vertragsabschlüssen darauf, ob diese Klausel auch in Ihrem Vertrag festgehalten wird.

Falls in Ihrem derzeitigen Vertrag diese Klausel nicht aufgelistet sein sollte, wenden Sie sich an Ihre Versicherung und lassen Sie diese (gegen einen eventuellen Aufpreis) im Nachhinein einfügen.

Hinweis: Die Verzichts-Klausel übernimmt nicht vorsätzlich begangene Schäden und vor allem werden Schäden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht worden nicht von der Versicherung erstattet.

Schadenfreiheitsrabatt

Die Prämie für die Vollkaskoversicherung


Wie viel Sie für eine Vollkaskoversicherung zahlen müssen, hängt von der Typklasse (10 bis 34) ab, dem das versicherte Auto gehört. Die Einstufung in Typklassen erfolgt durch die Versicherung und ändert sich jedes Jahr. Hierbei wird, je nach Fahrzeugmodell, reguliert, wie viele Unfälle, Diebstähle, Brände oder auch Glasschäden zuzuschreiben sind. Darüber hinaus ist auch die Regionalklasse ausschlaggebend für die Einstufung. Die Regionalklasse ist unabhängig vom Fahrzeugmodell und berücksichtigt den Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers. In einer Region mit einer überdurchschnittlichen hohen Anzahl an Schäden oder in denen Schäden teurer ausfallen, wird das Versichern des Autos höher eingestuft und demnach fallen auch die Beträge zur Kaskoversicherung höher aus. So wie die Typklasse wird auch die Regionalklasse jedes Jahr neu ermittelt.

Vollkaskoversicherung

Schadenfreiheitsrabatt


Der Schadenfreiheitsrabatt ist individuell und wird durch die Anzahl der unfallfreien Jahre des Versicherungsnehmers bestimmt. Dies ist ausschlaggebend für die Prämienhöhe, denn bei jedem einzelnen Schaden, der durch die Versicherung geregelt wird, mindert sich der Rabatt. Deshalb ist es ratsam, die Reparaturkosten bei kleineren Schäden selbst zu übernehmen. Eine Rückstufung in eine niedrigere Klasse ist nämlich an die Anzahl der gemeldeten Schäden gebunden. Einen Vorteil hierbei bietet Ihnen der Teilkasko-Anteil, der bei einer Vollkaskoversicherung inbegriffen ist. Denn bei Teilkasko-Schäden, also Schäden, auf die man keinen Einfluss hat, werden Sie nicht hochgestuft. Allerdings ist bei einem hohen Schadenfreiheits-Rabatt zu beachten, dass bedingt durch die unterschiedlichen Typklassen-Einstufungen der Betrag für die Teilkasko, ohne eine Vollkasko, höher ausfallen kann, als für die Vollkasko selbst, die ja eine Teilkasko beinhaltet. Deshalb empfehlen wir Ihnen vor Vertragsabschluss beide Varianten durchzurechnen.

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Die Kaskoversicherung

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtend ist, ist die Kaskoversicherung optional. Als Versicherungsnehmer steht es Ihnen frei einen Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung abzulehnen. Das Wichtigste ist, dass zunächst Sie als Person versichert sind und erst dann ihr Fahrzeug.

Wenn Sie sich als Versicherungsnehmer für eine Kaskoversicherung entscheiden, haben Sie die Wahl zwischen zwei Varianten; einer Teilkasko und einer Vollkasko, in der die Teilkasko mitinbegriffen ist.

Vandalismusschaden

Vollkasko vs. Teilkasko


Neben der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kosten für die Schäden an fremden Fahrzeugen übernimmt, können Sie mit einer Kaskoversicherung Schäden ihr eigenes Fahrzeug absichern lassen. Die Entscheidung zwischen einer Vollkasko- und Teilkasko-Versicherung ist immer individuell und hängt neben dem persönlichen Budget auch vom Alter des Fahrzeugs ab. Damit sich eine Kaskoversicherung rentiert, sollte der Beitrag für Teil- oder Vollkasko verhältnismäßig zum Wert des Fahrzeugs stehen. Bei Neuwagen und Fahrzeugen, die durch einen Leasing- oder Finanzierungsvertrag angeschafft wurden, ist hauptsächlich eine Vollkaskoversicherung zu empfehlen. Bei älteren Fahrzeugen, deren Schäden nicht so kostspielig sind, wie bei einem Neuwagen, reicht eine Teilkaskoversicherung vollkommen aus und ist aus finanzieller Sicht deshalb lohnenswerter, weil die Versicherung Schäden immer nur bis zur Höhe des Zeitwertes begleicht. Wichtig hierbei ist es abzuwägen, ob man im Notfall die Schäden auch selbst bezahlen kann.

Vollkasko-Neuwagen

Bei Neuwagen gilt: Vollkasko abschließen


Aufgrund des hohen Wertes eines Neuwagens ist die Vollkaskoversicherung die vorteilhaftere Variante und lohnt sich trotz höherer Prämie. Vor allem bei einer Finanzierung durch einen Kredit, wollen sich Banken hiermit finanziell absichern. Erwägen Sie auch unbedingt beim Kauf eines Neuwagens eine Neuwertentschädigungsklausel in den Vollkaskovertrag aufzunehmen.

Hinweis: Da der Beitrag zur Kaskoversicherung von unterschiedlichen Faktoren abhängt, sollten Sie als Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbaren, um die zu zahlende Prämie zu senken, hierbei gilt: Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger die Prämie.

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Die Berechnung des Beitrags


Zur Berechnung des Beitrags der Prämienhöhe zur Teilkaskoversicherung werden hauptsächlich zwei Faktoren berücksichtigt; die Regionalklasse und die Typklasse des Fahrzeugs. Die Schadenfreiheitsrabatte werden dagegen nicht berücksichtigt.

Regionalklasse: Die Einstufung in eine Regionalklasse hängt von der Region des Versicherungsnehmers ab. In einer Region mit einer hohen Anzahl an Unfällen und Diebstählen, steigt die Prämienhöhe.

Typklasse: Die Einstufung in eine Typklasse hängt vom Fahrzeugmodell ab. Für ein Fahrzeugmodell, das häufig geklaut wird, steigt die Prämienhöhe ebenfalls.

Außerdem werden auch Faktoren wie jährliche Kilometerleistung, das Alter des Fahrers und das Datum des Führerscheinerwerbs zur Berechnung der Prämienhöhe herangezogen.

Schadenfreiheitsklasse: Die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse ist nur zur Berechnung der Vollkaskoprämie relevant und hängt mit der unfallfreien Zeit des Versicherungsnehmers zusammen. Hierbei kommt es darauf an, wie lange der Versicherungsnehmer keinen Unfall bei der Versicherung gemeldet hat. Je höher die Schadensfreiheitsklasse ist bzw. Jahre ohne gemeldeten Unfall vergangen sind, desto niedriger ist die Prämienhöhe.

Hinweis: Meist ist es für Versicherungsnehmer mit einer hohen Schadenfreiheitsklasse finanziell lohnenswerter eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, statt nur einer Teilkaskoversicherung.

Vollkaskoversicherung

Kündigung der Vollkaskoversicherung


Zur Kündigung eines Vollkaskovertrags, wenn Sie bspw. Ihr Fahrzeug verkaufen oder stilllegen wollen, ist eine einfache Vertragskündigung, ohne eine separate Kündigung ausreichend. Falls Sie nur den Vollkasko-Schutz kündigen wollen, ist dies möglich unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende. Außerdem haben Sie mit dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit Ihren Vertrag auch dann zu kündigen, wenn Ihr Beitrag durch eine Hochstufung der Regional- oder Typklasse oder nach einem selbstverschuldeten Schaden erhöht wurde. Eine weitere Option ist ein vorübergehender Vollkasko-Schutz, den Sie bspw. für Urlaubsreisen nutzen können, wenn Ihr Fahrzeug nur haftpflicht- oder teilkaskoversichert ist. Diesen vorübergehenden Vollkasko-Schutz können Sie gegen Geld zu Ihrem bestehenden Versicherungsvertrag hinzubuchen und dann nach der Urlaubsreise wieder kündigen, oder aber der Versicherungsvertrag ist zeitlich befristet und endet automatisch zur vereinbarten Frist. Zu beachten ist aber, dass die Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung bei derselben Versicherung abgeschlossen sein müssen.

Vollkasko-Neuwagen

Vollkaskoschaden – Vandalismusschaden


Bei Schäden Ihres Fahrzeugs durch Vandalismus, d.h. durch mutwillige Beschädigung, deren Schadenverursacher nicht mehr ermittelt werden kann, liegt ein Vollkaskoschaden vor (sofern Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben).
In solchen Fällen melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung und geben bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung auf. Ob ein Kfz-Gutachter hinzugezogen werden soll, entscheidet Ihre Versicherung. Wichtig ist, dass Sie nicht ohne eine Absprache mit Ihrer Versicherung einen Kfz Sachverständigen beauftragen, denn die Kosten würden Sie übernehmen müssen.

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