Ihr Kfz ist nach einem Unfall reparaturwürdig, wenn die Reparaturkosten unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Ist Ihr KFZ nach einem Unfall stark beschädigt, so geht man von einem Totalschaden aus. Aber nicht jeder Totalschaden ist auch gleich ein Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen durchaus noch fahrtüchtig sein. Welche Ansprüche Sie dem Unfallverursacher gegenüber geltend machen können, soll im Folgenden in wenigen Schritten erklärt werden.
Die Feststellung eines Totalschadens
Ob ein Totalschaden vorliegt, wird durch einen Kfz-Sachverständigen geklärt, indem das Ausmaß der Beschädigung in einem Unfallgutachten festgelegt wird. In diesem Unfallgutachten wird der finanzielle Aufwand einer Reparatur beziffert, die auf Schätzungen der handelsüblichen Preise einer Reparatur mit neuwertigen Ersatzteilen beruht. Dabei werden auch der Wiederbeschaffungswert und der Restwert Ihres Fahrzeugs geschätzt.
Wiederbeschaffungswert: Das ist der Wert, den Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls hat und der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um sich ein Ihrem Kfz gleichwertiges Kfz zu beschaffen. Ermittelt wird dieser Wert unter anderem anhand der Ausstattung, der Kilometerleistung und der Pflege des Autos sowie der Wohnregion des Kfz-Inhabers.
Restwert: Das ist der Wert, den Ihr Fahrzeug nach dem Zeitpunkt des Unfalls im nicht reparierten Zustand hat und der Betrag, zu dem Sie Ihr Fahrzeug noch verkaufen können.
Unterscheidung zwischen einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden
Wird ein Totalschaden seitens Kfz-Sachverständiger festgestellt, so wird zwischen einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden differenziert.
Bei einem technischen Totalschaden ist das Kfz so sehr beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist bzw. der wirtschaftliche Aufwand zu hoch wäre um das Kfz in seinen vorherigen Zustand zu versetzen. Der Restwert eines Kfz mit einem technischen Totalschaden beträgt Null.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur zwar möglich, lohnt sich aber wirtschaftlich gesehen nicht, da die Reparaturkosten deutlich höher ausfallen als der Restwert des Fahrzeugs.
Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens
Zur Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem unverschuldeten Unfall können Sie als Geschädigter Leistungsansprüche bei der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Hierzu sind zwei Abwicklungsmodelle zu beachten:
die 130-Prozent-Regelung: Die Reparaturkosten dürfen nur bis zu max.30%über dem
Wiederbeschaffungswert liegen.Liegen die Reparaturkosten über der 30%-Grenze, gilt eine Reparatur des Kfz seitens der BGH als unvernünftig, sodass der Geschädigte nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und dem Restwert von der gegnerischen Versicherung erhält.
Unechter Totalschaden
Der Fall eines unechten Totalschadens tritt ein, wenn ein Neuwagen in den Unfall verwickelt ist. Liegt der Kilometerstand des beschädigten Fahrzeugs unter 1.000km oder seit der Erstzulassung sind kaum vier Wochen vergangen, so haben Sie Anspruch darauf, den Neuwagenpreis als Schadensersatz zu verlangen, d.h. Sie müssen eine Wertminderung durch eine Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeugs nicht akzeptieren. Für die Versicherung kommt ein unechter Totalschaden einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich, nur wird in diesem Fall die Schadensregulierung anhand des Neuwagenpreises berechnet.
In allen drei Fällen (wirtschaftlicher, technischer und unechter Totalschaden) empfiehlt es sich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Deshalb sind unser KFZ Sachverständigenbüro Becht jederzeit für Sie unter folgender Nummer erreichbar. Auch bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen telefonisch und elektronisch zur Verfügung.
Was bedeutet die sogenannte 130-Prozent-Regelung?
Übersteigen die Reparaturkosten die Kosten einer Neuanschaffung, so ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden die Rede. Festgestellt wird dies nach dem Unfall durch den Sachverständigen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Die 130-Prozent-Regelung ermöglicht Ihnen an dieser Stelle Ihr Auto dennoch reparieren zu lassen, wobei die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Somit können Sie Ihr Auto trotz wirtschaftlichem Totalschaden behalten. In einigen Fällen ist sogar eine Reparatur mit der 130-Prozent-Regelung vorteilhafter als die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs, denn der Wiederbeschaffungswert für ein neues Fahrzeug wird von einem KFZ Gutachter der Versicherung bestimmt. Meist kommt es dann vor, dass der Wiederbeschaffungswert für ein Auto, das Ihres ersetzen soll, zu niedrig angesetzt wird und somit Kosten für Sie entstehen.
Die 130-Prozent-Regelung kann folgendermaßen erklärt werden:
Ihr Kfz hat einen Wiederbeschaffungswert von 1.000 Euro
Der Schaden an Ihrem Fahrzeug wird auf 1.300 Euro festgelegt
Der Schaden an Ihrem Fahrzeug liegt also 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, somit kann die 130-Prozent-Regelung angewandt werden
Voraussetzungen für die Schadensregulierung nach der 130-Prozent-Regelung
Um die 130-Prozent-Regelung bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Das Fahrzeug muss repariert werden: Wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, gibt es zwar auch Schadensersatz, jedoch nur über den Betrag, der dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des realisierbaren Restwertes entspricht.
Nachweis des Integritätsinteresses: Das Fahrzeug muss mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall weitergenutzt und versichert werden.
Die Reparaturkosten dürfen nicht aufgeteilt werden: Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem wirtschaftlichen Totalschaden behalten, selbst wenn die Kosten für die Reparatur über den 130 Prozent liegen, kann er die Restkosten nicht übernehmen. Es ist also nicht möglich die 130 Prozent von der gegnerischen Versicherung zu erhalten und die restlichen Kosten für die Reparatur aus eigener Tasche zu zahlen.
Fachgerechte Reparatur Die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen.
Nachweis: Die Rechnung über den Reparaturaufwand muss bei der Versicherung des Schädigers eingereicht werden. Es kann also keine fiktive Schadenshöhe verlangt werden.
Bei weiteren Fragen zur 130-Prozent-Regelung und zur Beauftragung eines Kfz-Gutachters aus unserem unabhängigen Kfz Sachverständigenbüro Becht für Ihre Schadensregulierung, stehen wir Ihnen telefonisch und elektronisch jederzeit zur Verfügung.