Die rechtlichen Grundlagen für die Versicherung von Kraftfahrzeugen im In- und Ausland bilden europarechtliche und nationale Bestimmungen. Die EU-Richtlinien treten erst durch ihre Umsetzung in nationales Recht in Kraft.
Die wichtigsten inländischen Rechtsgrundlagen auf einem Blick
- das Versicherungsvertragsgesetz (VVG);
- das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG);
- die Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung (KfzPflVV);
- das Auslands-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG).
- die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) einschließlich der Tarifbestimmungen (TB);
Das VVG setzt grundsätzliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen der Versicherungsnehmer und Versicherten zum Versicherungsunternehmen, mit dem ein bestimmter Versicherungsvertrag besteht, fest und ist geltend für alle Versicherungszweige.
Relevant für die Kfz-Versicherung sind vor Allem
zwei Fälle aus dem VVG:
Bis auf wenige Ausnahmen, kann sich die Versicherung nach dem Versicherungsfall auf eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag binnen eines Monats gekündigt hat, nachdem sie von der Vertragsverletzung erfahren hat.
Bei Versagen des Versicherungsschutzes durch die Versicherung einer am Versicherungsvertrag beteiligten Person muss die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten ihren Anspruch gerichtlich geltend machen.
Das PflVG und der dazu gehörige KfzPflVV sowie das AuslPflVG regeln im Einzelnen, welche Kraftfahrzeuge von in- und ausländischen Haltern pflichtgemäß zu versichern sind und wie sich die Rechtsverhältnisse der Versicherungsunternehmen, der versicherten Personen und der durch ein Kfz-Geschädigten zueinander verhalten und abgewickelt werden sollen.
Die AKB schließlich dient zur Regelung der jeweiligen Einzelrechte und -pflichten im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherungsunternehmen. Diese werden zusätzlich zum Inhalt der Versicherungspolice im Versicherungsvertrag hinzugefügt und kommen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
In vielen Zivilrechtsklausuren spielt auch die Frage nach der Form des Schadensersatzes, die der Geschädigte verlangen kann, eine gravierende Rolle.
Gemäß §§ 249 ff. BGB gibt es zwei Formen des Schadensersatzes: Die Naturalrestitution und den Geldersatz.
I. Naturalrestitution
Als grundsätzliche Form des Schadensersatzes ist die Naturalrestitution zu nennen. Hierzu bestimmt § 249 I BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Demnach wird vom Schädiger grundsätzlich die Versetzung der Sache in einen Zustand gefordert, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestand [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 2]. Ein Bespiel wäre die Reparatur eines beschädigten Gartenzauns beim Nachbarn.
Wurde ein Kfz beschädigt, liegt es auch im Rahmen der Naturalrestitution, sich ein Ersatzfahrzeug von gleichem wirtschaftlichem Wert zu beschaffen.(Wiederbeschaffungswert) Dies gilt ebenfalls im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss der Geschädigte die Naturalrestitution vornehmen, die mit dem geringsten Aufwand realisierbar ist [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3].
II. Geldersatz als Möglichkeit des Schadensausgleichs
Eine Alternative zur Naturalrestitution bietet die Möglichkeit des Schadensausgleichs durch Geldersatz. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Geschädigten grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zusteht. Ob er dennoch Geldersatz verlangen kann, ergibt sich aus den §§ 249-251 BGB [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 4].
1. § 249 II 1 BGB: Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache
Hierzu legt § 249 II 1 fest, dass der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, wenn wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Dahinter steht der Gedanke, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden soll, die gegebenenfalls amateurhaften Restitutionsversuche des Schädigers zu erdulden [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 5].
Beispiel: A ist bei B in die Hauswand gefahren. Dabei wurde die Hauswand als Sache stark beschädigt. Es ist nachvollziehbar, dass A lieber ein professionelles Unternehmen mit der Wiederherstellung beauftragen möchte und keinen Wert auf eine Reparatur durch den Laien B selbst legt.
2. § 250 BGB: Ablauf der Frist zur Naturalrestitution
Der Geschädigte kann dem Schuldner auch eine angemessene Frist zur Naturalrestitution setzen und diese mit der Erklärung verbinden, dass er die Naturalrestitution nach Fristablauf nicht mehr akzeptiert. Sobald die Frist abgelaufen ist, kann er dann nur noch Geldersatz vom Schuldner verlangen. Dies ergibt sich aus § 250 BGB.
3. § 251 I BGB: Unmöglichkeit der Naturalrestitution
Gemäß § 251 I BGB muss der Ersatzpflichtige den Geschädigten außerdem mit Geld entschädigen, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist oder zur Entschädigung nicht ausreicht.
Beispiel: Technischer Totalschaden an einem Kfz [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 7].
Möglich ist danach auch, dass der Schuldner teilweise eine Naturalrestitution durchführt und teilweise Geldersatz leistet, wenn die vollständige Naturalrestitution nicht möglich ist [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 8].
4. § 251 II BGB: Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution
Nach § 251 II 1 BGB kann der Schuldner den Gläubiger ferner in Geld entschädigen, wenn die Naturalrestitution nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Gemäß § 251 II 2 BGB sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Wann die Naturalrestitution im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung der Gläubiger- und der Schuldnerinteressen zu bestimmen [Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 9].
5. § 253 BGB: Immaterieller Schaden
Für einen immateriellen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann gemäß § 253 I BGB Entschädigung in Geld in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Dies ist nach § 253 II bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der Fall.
Quellen
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 39. Aufl., München 2015