Schadensabrechnung

Arten der Schadensabrechnung

Erste Stufe:

Arten der Schadensabrechnung

Die Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungs-
aufwand


Wenn die Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs vom Geschädigten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, dann hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Darüber hinaus wird die Mehrwertsteuer ersetzt, sofern sie angefallen ist.

Zweite Stufe:

Schadensabrechnung in Frankfurt

Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungs-
aufwand und Wiederbeschaffungswert


1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung des Fahrzeugs nach einem Unfallschaden

Der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes. Die Bedingung ist hierbei, dass das Fahrzeug nach dem Unfallschaden verkehrssicher ist und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Falls das Fahrzeug repariert wird, ist die Reparaturqualität unerheblich (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).

2) Fiktive Abrechnung bei Verkauf des Fahrzeugs nach einem Unfallschaden

Der Geschädigte erhält nach dem Unfallschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des geschätzten Restwertes durch den Kfz-Sachverständigen, da durch den Verkauf des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).

3) Konkrete Abrechnung

Wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug vollständig instand setzen lässt, werden die Reparaturkosten (brutto) erstattet. (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).

Dritte Stufe:

Die Abrechnung am KFZ

Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes


1) Grundsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).

2) Werkstatt- und Prognoserisiko

Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten / bestimmten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.

3) Reparatur mit Gebrauchtteilen

Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.

4) Rabatte unzulässig

Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).

Vierte Stufe:

Frankfurter Schadensabrechnung

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungs-
wertes


1) Grundsatz

Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).

2) Bei Kostenunterschreitung

Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.

Praxistipp

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.

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